Ab dem 21.05.2021 gilt:

(4) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen infolge der Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz unter den Schwellenwert von 100 die bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen nach den Regelungen des § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft getreten sind, ist ab dem 21. Mai 2021 abweichend von Absatz 1 die Öffnung der Außenbereiche von Gaststätten zulässig, wenn die Betreiberin oder der Betreiber auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts

  1. die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 sicherstellt,
  2. nur Gästen mit einem gebuchten Termin Zutritt gewährt, die
    1. asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
    2. negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  3. die Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst,
  4. sicherstellt, dass eine Bewirtung ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz erfolgt und an einem Tisch nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen; Personen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bleiben bei der Berechnung der Anzahl der Haushalte unberücksichtigt,
  5. sicherstellt, dass zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das Abstandsgebot eingehalten wird.